- Gericht
- BGHBundesgerichtshof
- Datum
- 20. März 2003
- Aktenzeichen
- I ZR 117/00
Eine Parodie darf ein geschütztes Werk übernehmen, wenn sie einen deutlichen inneren Abstand dazu hält. Die Vorlage darf erkennbar sein, sie muss es sogar.
📂 Sachverhalt
Ein Nachrichtenmagazin bildete auf dem Titel eine verfremdete Version des Bundesadlers im Bundestag ab, der vom Bildhauer Ludwig Gies stammt. Der Adler war als gieriges, aufgeblähtes Tier dargestellt, um die Steuerpolitik zu kritisieren. Die Erben klagten.
📌 Kernaussage
Der BGH wies die Klage ab. Eine Parodie darf das Original übernehmen, wenn sie sich mit ihm oder mit einem Thema antithematisch auseinandersetzt und einen so großen inneren Abstand hält, dass die Vorlage verblasst. Die Erkennbarkeit des Originals ist dabei gerade Voraussetzung der Parodie. Die Meinungsfreiheit stützt dieses Ergebnis.
💡 Bedeutung für die Praxis
Heute steht die Parodie ausdrücklich in § 51a UrhG. Der Kerngedanke bleibt: Die Parodie muss erkennbar etwas Eigenes sagen, Humor oder Kritik, und darf das Original nicht einfach ersetzen.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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