- Gericht
- EuGHGerichtshof der Europäischen Union
- Datum
- 1. Oktober 2019
- Aktenzeichen
- C-673/17
Ein vorangekreuztes Kästchen ist keine wirksame Einwilligung in Cookies. Nutzer müssen aktiv zustimmen und erfahren, wie lange Cookies laufen und wer darauf zugreift.
📂 Sachverhalt
Der Gewinnspielanbieter Planet49 verwendete bei der Teilnahme ein bereits angekreuztes Kästchen, mit dem Nutzer dem Setzen von Werbe-Cookies zustimmten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte.
📌 Kernaussage
Der EuGH entschied, dass eine Einwilligung in das Speichern von Cookies eine aktive Handlung verlangt. Ein voreingestelltes Häkchen genügt nicht, egal ob es sich um personenbezogene Daten handelt. Nutzer müssen zudem über die Funktionsdauer der Cookies und den Zugriff Dritter informiert werden.
💡 Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist der Ursprung der heutigen Cookie-Banner. In Deutschland regelt § 25 TDDDG die Einwilligung. Technisch notwendige Cookies brauchen keine Einwilligung, Analyse- und Marketing-Cookies schon. »Ablehnen« muss so einfach sein wie »Akzeptieren«.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vertiefung
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Mein Weg
- ✅ erledigtErstes Examengeschafft
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- 🎯 Das ZielMeine Kanzleifür die Kultur- und Kreativwirtschaft
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?