Urteil2012
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
15. März 2012
Aktenzeichen
C-135/10

Radiomusik im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis ist keine öffentliche Wiedergabe, weil sich die Musik an einen kleinen, wechselnden Kreis von Patienten richtet, die nicht wegen der Musik kommen.

📂 Sachverhalt

Die italienische Verwertungsgesellschaft SCF verlangte von einem Zahnarzt eine Vergütung für die Tonträgerhersteller, weil im Wartezimmer Radio lief.

📌 Kernaussage

Der EuGH verneinte eine öffentliche Wiedergabe. Die Patienten seien ein begrenzter Personenkreis, die Musik werde nicht gezielt als Teil der Dienstleistung angeboten und habe keinen Erwerbszweck. Sie sei für die Patienten eine Begleiterscheinung.

💡 Bedeutung für die Praxis

Die Linie ist nicht so großzügig, wie sie scheint: Bei Hotels, Gaststätten, Fitnessstudios und Reha-Einrichtungen sieht der EuGH die Musik als Teil des Angebots, siehe »Reha Training«. Im Zweifel bei der GEMA nachfragen.

§ Normen

Art. 8 Abs. 2 RL 92/100/EWG§ 78 UrhG§ 15 Abs. 3 UrhG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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