Urteil2018
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
7. August 2018
Aktenzeichen
C-161/17

Wer ein frei im Netz verfügbares Foto herunterlädt und auf einer eigenen Website erneut hochlädt, braucht die Erlaubnis des Fotografen. Anders als beim Link wird ein neues Publikum erreicht.

📂 Sachverhalt

Eine Schülerin verwendete für ein Referat über Spanien ein Foto der Stadt Córdoba, das sie auf einem Reiseportal gefunden hatte. Das Referat wurde mit dem Foto auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf Dirk Renckhoff klagte gegen das Land.

📌 Kernaussage

Der EuGH entschied, dass das erneute Hochladen eine öffentliche Wiedergabe an ein neues Publikum ist. Anders als beim Link verliert der Urheber die Kontrolle: Selbst wenn er das Foto von der ursprünglichen Seite entfernt, bleibt die Kopie online. Deshalb braucht es eine eigene Erlaubnis.

💡 Bedeutung für die Praxis

»Das Foto war doch frei im Internet« schützt nicht vor einer Abmahnung. Für Websites, Social Media und Programmhefte gilt: eigene Fotos, lizenzierte Fotos oder Bilder mit klarer Creative-Commons-Lizenz und korrekter Angabe.

§ Normen

Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG§ 19a UrhG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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