- Gericht
- BGHBundesgerichtshof
- Datum
- 14. Februar 1958
- Aktenzeichen
- I ZR 151/56
Wer das Bild eines Menschen ohne Einwilligung für Werbung nutzt, muss Geldentschädigung zahlen. Der BGH erkannte damit erstmals einen Ersatz für immaterielle Schäden bei Persönlichkeitsverletzungen an.
📂 Sachverhalt
Ein Hersteller warb für ein Potenzmittel mit dem Foto eines Turnierreiters, ohne ihn zu fragen. Das Bild war bei einem Reitturnier entstanden. Der Reiter verlangte Schadensersatz.
📌 Kernaussage
Der BGH gab ihm recht und sprach ihm eine Entschädigung für den immateriellen Schaden zu, obwohl das damalige Recht Schmerzensgeld nur bei Körperverletzungen und Freiheitsentzug vorsah. Die unbefugte Nutzung des Bildes für Werbung verletzt das Persönlichkeitsrecht und die Selbstbestimmung darüber, ob man mit einem Produkt in Verbindung gebracht wird.
💡 Bedeutung für die Praxis
Bilder von Menschen für Werbung, Plakate oder Social-Media-Kampagnen brauchen immer eine ausdrückliche Einwilligung, am besten schriftlich und mit Angabe der Nutzung. Das gilt auch für Fotos von eigenen Veranstaltungen, sobald sie werblich eingesetzt werden. Bei KI-generierten Doppelgängern und nachgebauten Stimmen gilt dieselbe Logik.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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