- Gericht
- BGHBundesgerichtshof
- Datum
- 15. November 1994
- Aktenzeichen
- VI ZR 56/94
Bei vorsätzlichen Persönlichkeitsverletzungen zur Auflagensteigerung muss die Geldentschädigung so hoch sein, dass sich die Verletzung nicht lohnt. Prävention ist ein eigener Bemessungsfaktor.
📂 Sachverhalt
Eine Zeitschrift druckte ein frei erfundenes Interview mit Caroline von Monaco auf der Titelseite, verbunden mit Behauptungen über ihr Privatleben. Die Vorinstanz sprach ihr eine Entschädigung von 30.000 DM zu.
📌 Kernaussage
Der BGH hob die Höhe auf. Wer das Persönlichkeitsrecht vorsätzlich verletzt, um damit Gewinne zu erzielen, darf nicht damit rechnen, dass sich die Verletzung am Ende rechnet. Die Geldentschädigung hat neben der Genugtuung einen Präventionszweck. Der erzielte Gewinn ist bei der Höhe zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht sprach danach 180.000 DM zu.
💡 Bedeutung für die Praxis
Für Betroffene heißt das: Bei systematischen Verletzungen durch kommerzielle Medien sind fünf- und sechsstellige Beträge möglich. Für Medienschaffende gilt: Wer auf Klicks durch Erfindung setzt, haftet empfindlich. Bei kleineren Verletzungen bleibt es meist bei Unterlassung und Richtigstellung.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vertiefung
Weitere Urteile · 📺 Medienrecht
- BVerfG1995»Soldaten sind Mörder«10. Oktober 1995 · 1 BvR 1476/91
- BVerfG1999Caroline von Monaco15. Dezember 1999 · 1 BvR 653/96
- BGH1999Mindestbestand an Beweistatsachen (Verdachtsberichterstattung)7. Dezember 1999 · VI ZR 51/99
- BGH1999Marlene Dietrich (vermögenswerte Persönlichkeitsrechte)1. Dezember 1999 · I ZR 49/97
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