- Gericht
- BVerfGBundesverfassungsgericht
- Datum
- 15. Dezember 1999
- Aktenzeichen
- 1 BvR 653/96
Auch Prominente haben eine geschützte Privatsphäre, etwa an Orten erkennbarer Abgeschiedenheit. Fotos mit ihren Kindern sind besonders geschützt.
📂 Sachverhalt
Illustrierte veröffentlichten Fotos von Caroline von Monaco aus ihrem Alltag: beim Einkaufen, beim Reiten, mit ihren Kindern und mit einem Begleiter in einem Gartenlokal. Sie verlangte Unterlassung.
📌 Kernaussage
Das Bundesverfassungsgericht stärkte den Schutz der Privatsphäre: Sie umfasst nicht nur das häusliche Umfeld, sondern auch Orte, an denen sich jemand erkennbar zurückgezogen hat (örtliche Abgeschiedenheit). Die Beziehung zu den eigenen Kindern ist zusätzlich geschützt. Im Übrigen durften Fotos aus dem Alltag einer »absoluten Person der Zeitgeschichte« gezeigt werden, auch Unterhaltung kann zur Meinungsbildung beitragen.
💡 Bedeutung für die Praxis
Die Unterscheidung von Öffentlichkeit und Rückzug prägt bis heute die Bildberichterstattung. Die Figur der »absoluten Person der Zeitgeschichte« hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2004 allerdings verworfen. Heute zählt der Anlass des Bildes, siehe »abgestuftes Schutzkonzept«.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vertiefung
Weitere Urteile · 📺 Medienrecht
- BGH1999Mindestbestand an Beweistatsachen (Verdachtsberichterstattung)7. Dezember 1999 · VI ZR 51/99
- BGH1999Marlene Dietrich (vermögenswerte Persönlichkeitsrechte)1. Dezember 1999 · I ZR 49/97
- BVerfG1995»Soldaten sind Mörder«10. Oktober 1995 · 1 BvR 1476/91
- EGMR2004Von Hannover gegen Deutschland24. Juni 2004 · 59320/00
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