- Gericht
- EuGHGerichtshof der Europäischen Union
- Datum
- 1. Dezember 2011
- Aktenzeichen
- C-145/10
Auch ein Porträtfoto kann ein Werk sein: Durch Wahl von Hintergrund, Pose, Licht und Moment hat der Fotograf genug Gestaltungsspielraum für eine persönliche Note.
📂 Sachverhalt
Die Fotografin Eva-Maria Painer hatte Porträts eines österreichischen Mädchens aufgenommen. Nach dessen Entführung druckten Zeitungen die Fotos und später ein daraus erstelltes Phantombild, ohne sie zu fragen oder zu nennen.
📌 Kernaussage
Der EuGH entschied, dass auch Porträtfotos Werkschutz genießen können. Der Fotograf trifft vor, während und nach der Aufnahme freie kreative Entscheidungen: Inszenierung, Pose, Beleuchtung, Bildausschnitt, Aufnahmezeitpunkt, Bearbeitung. Der Schutz ist deshalb nicht geringer als bei anderen Werken. Zu Zitat und öffentlicher Sicherheit stellte der Gerichtshof zudem Grundsätze auf, etwa zur Pflicht, den Urheber zu nennen.
💡 Bedeutung für die Praxis
Fast jedes Foto ist geschützt, entweder als Werk oder zumindest als Lichtbild. Für Pressefotos, Porträts und Bandfotos gilt: Nutzung nur mit Lizenz und mit Namensnennung. Fotografen haben gute Karten, wenn ihre Bilder ohne Erlaubnis verwendet werden.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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