Urteil2011
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
1. Dezember 2011
Aktenzeichen
C-145/10

Auch ein Porträtfoto kann ein Werk sein: Durch Wahl von Hintergrund, Pose, Licht und Moment hat der Fotograf genug Gestaltungsspielraum für eine persönliche Note.

📂 Sachverhalt

Die Fotografin Eva-Maria Painer hatte Porträts eines österreichischen Mädchens aufgenommen. Nach dessen Entführung druckten Zeitungen die Fotos und später ein daraus erstelltes Phantombild, ohne sie zu fragen oder zu nennen.

📌 Kernaussage

Der EuGH entschied, dass auch Porträtfotos Werkschutz genießen können. Der Fotograf trifft vor, während und nach der Aufnahme freie kreative Entscheidungen: Inszenierung, Pose, Beleuchtung, Bildausschnitt, Aufnahmezeitpunkt, Bearbeitung. Der Schutz ist deshalb nicht geringer als bei anderen Werken. Zu Zitat und öffentlicher Sicherheit stellte der Gerichtshof zudem Grundsätze auf, etwa zur Pflicht, den Urheber zu nennen.

💡 Bedeutung für die Praxis

Fast jedes Foto ist geschützt, entweder als Werk oder zumindest als Lichtbild. Für Pressefotos, Porträts und Bandfotos gilt: Nutzung nur mit Lizenz und mit Namensnennung. Fotografen haben gute Karten, wenn ihre Bilder ohne Erlaubnis verwendet werden.

§ Normen

Art. 6 RL 93/98/EWGArt. 5 Abs. 3 RL 2001/29/EG§ 2 UrhG§ 72 UrhG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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