- Gericht
- BGHBundesgerichtshof
- Datum
- 15. November 2012
- Aktenzeichen
- I ZR 74/12
Eltern haften nicht für illegales Filesharing ihres 13-jährigen Kindes, wenn sie es über das Verbot belehrt haben und keine Anhaltspunkte für einen Verstoß hatten.
📂 Sachverhalt
Über den Internetanschluss einer Familie wurden über eine Tauschbörse Musikdateien angeboten. Der 13-jährige Sohn hatte das Programm installiert. Die Musikindustrie verlangte von den Eltern Schadensersatz und Abmahnkosten.
📌 Kernaussage
Der BGH entschied, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen, wenn sie ein normal entwickeltes Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen belehren. Eine laufende Kontrolle des Computers ist erst nötig, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gibt.
💡 Bedeutung für die Praxis
Bei Abmahnungen wegen Filesharing lohnt sich die Prüfung, wer den Anschluss genutzt hat. Anschlussinhaber müssen dazu nachvollziehbar vortragen (sekundäre Darlegungslast), dürfen aber Familienmitglieder schützen. Für Vereine und Veranstalter mit offenem WLAN gilt seit 2017 eine weitgehende Haftungsfreistellung.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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