Urteil2014
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
13. Mai 2014
Aktenzeichen
C-131/12

Suchmaschinen müssen auf Antrag Links zu Informationen über eine Person entfernen, wenn diese nicht mehr relevant sind. Das »Recht auf Vergessenwerden« war geboren.

📂 Sachverhalt

Ein Spanier fand bei der Google-Suche nach seinem Namen alte Zeitungsanzeigen über die Zwangsversteigerung seines Grundstücks wegen Sozialversicherungsschulden. Die Schulden waren längst beglichen. Er verlangte, die Links zu entfernen.

📌 Kernaussage

Der EuGH entschied, dass Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind. Betroffene können verlangen, dass Ergebnisse zu ihrem Namen ausgelistet werden, wenn die Informationen unzutreffend, nicht mehr relevant oder übermäßig sind. Das Interesse der Nutzer an Information tritt in der Regel zurück, außer bei Personen des öffentlichen Lebens.

💡 Bedeutung für die Praxis

Heute steht der Anspruch in Art. 17 DSGVO. Google und andere Suchmaschinen haben dafür Formulare. Die Auslistung entfernt nicht den Artikel selbst, nur seine Auffindbarkeit über den Namen. Gegen den Artikel muss man gesondert vorgehen, mit den Maßstäben aus »Recht auf Vergessen I«.

§ Normen

Art. 12, 14 RL 95/46/EGArt. 17 DSGVOArt. 7, 8 GRCh

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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