Urteil2018
Gericht
BGHBundesgerichtshof
Datum
20. Februar 2018
Aktenzeichen
VI ZR 30/17

Bewertungsportale dürfen Profile auch ohne Zustimmung führen, aber nur als neutrale Informationsmittler. Wer zahlende Kunden bevorzugt, verliert dieses Privileg.

📂 Sachverhalt

Eine Hautärztin war ohne ihre Zustimmung mit einem Basisprofil bei jameda gelistet. Auf ihrem Profil wurden Anzeigen von zahlenden Konkurrenten aus der Umgebung eingeblendet, auf den Profilen zahlender Ärzte dagegen keine fremde Werbung. Sie verlangte die Löschung ihres Profils.

📌 Kernaussage

Der BGH gab ihr recht. Grundsätzlich müssen Ärzte die Aufnahme in ein Bewertungsportal hinnehmen. Das gilt aber nur, solange das Portal als neutraler Informationsmittler auftritt. Indem jameda zahlende Kunden verdeckt bevorzugte, verließ es diese Rolle. Dann überwiegt das Recht der Ärztin, nicht gegen ihren Willen gelistet zu werden.

💡 Bedeutung für die Praxis

Wer auf Portalen für Künstler, Agenturen, Locations oder Kurse gelistet ist, kann sich nicht pauschal dagegen wehren. Ansatzpunkte sind unzulässige Werbemodelle, fehlende Neutralität, falsche Tatsachen und Bewertungen ohne tatsächlichen Kontakt.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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