- Gericht
- BGHBundesgerichtshof
- Datum
- 20. Februar 2018
- Aktenzeichen
- VI ZR 30/17
Bewertungsportale dürfen Profile auch ohne Zustimmung führen, aber nur als neutrale Informationsmittler. Wer zahlende Kunden bevorzugt, verliert dieses Privileg.
📂 Sachverhalt
Eine Hautärztin war ohne ihre Zustimmung mit einem Basisprofil bei jameda gelistet. Auf ihrem Profil wurden Anzeigen von zahlenden Konkurrenten aus der Umgebung eingeblendet, auf den Profilen zahlender Ärzte dagegen keine fremde Werbung. Sie verlangte die Löschung ihres Profils.
📌 Kernaussage
Der BGH gab ihr recht. Grundsätzlich müssen Ärzte die Aufnahme in ein Bewertungsportal hinnehmen. Das gilt aber nur, solange das Portal als neutraler Informationsmittler auftritt. Indem jameda zahlende Kunden verdeckt bevorzugte, verließ es diese Rolle. Dann überwiegt das Recht der Ärztin, nicht gegen ihren Willen gelistet zu werden.
💡 Bedeutung für die Praxis
Wer auf Portalen für Künstler, Agenturen, Locations oder Kurse gelistet ist, kann sich nicht pauschal dagegen wehren. Ansatzpunkte sind unzulässige Werbemodelle, fehlende Neutralität, falsche Tatsachen und Bewertungen ohne tatsächlichen Kontakt.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vertiefung
Weitere Urteile · 🔒 Datenschutzrecht
💡 Training zum Thema
🔒 Der Datenschutz-Code · DSGVO und Recht am eigenen Bild
Keynote, Masterclass oder Workshop für Euer Team, online oder vor Ort.
Mein Weg
- ✅ erledigtErstes Examengeschafft
- ⏳ geradeZweites ExamenKlausuren geschrieben
- 🏛 als NächstesZulassungdurch die Kammer
- 🎯 Das ZielMeine Kanzleifür die Kultur- und Kreativwirtschaft
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?