Urteil2018
Gericht
BGHBundesgerichtshof
Datum
20. Dezember 2018
Aktenzeichen
I ZR 104/17

Fotos gemeinfreier Gemälde sind als Lichtbilder geschützt. Wer sie aus dem Netz kopiert, verletzt das Recht des Fotografen, auch wenn das Gemälde selbst frei ist.

📂 Sachverhalt

Ein Nutzer hatte Fotografien von Gemälden aus den Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim, deren Maler seit über 70 Jahren tot sind, bei Wikimedia Commons hochgeladen. Einige Fotos hatte er aus einem Katalog eingescannt, eines selbst im Museum aufgenommen, obwohl dort Fotografieren verboten war.

📌 Kernaussage

Der BGH entschied, dass auch Fotos von zweidimensionalen gemeinfreien Werken als Lichtbilder geschützt sind (§ 72 UrhG). Für die Aufnahme sind Entscheidungen zu Standort, Licht und Ausschnitt nötig, das genügt. Das selbst aufgenommene Foto verletzte zudem den Besichtigungsvertrag mit dem Museum.

💡 Bedeutung für die Praxis

Gemeinfreie Kunst ist frei, Fotos davon oft nicht. Für Programmhefte, Plakate und Ausstellungen deshalb auf freie Lizenzen (etwa Open-Access-Bestände vieler Museen) achten. Inzwischen gilt § 68 UrhG: Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke sind nicht mehr als Lichtbild geschützt. Die Hausordnung von Museen bleibt aber verbindlich.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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