Urteil2019
Gericht
BFHBundesfinanzhof
Datum
10. Januar 2019
Aktenzeichen
V R 60/17

Gemeinnützige Organisationen dürfen sich politisch äußern, wenn es ihren Satzungszwecken dient. Allgemeinpolitische Kampagnen außerhalb der Zwecke gefährden die Gemeinnützigkeit.

📂 Sachverhalt

Das Netzwerk Attac führte Kampagnen etwa zur Finanztransaktionssteuer und gegen Sozialabbau. Das Finanzamt erkannte die Gemeinnützigkeit für mehrere Jahre ab. Das Finanzgericht Hessen gab Attac zunächst recht.

📌 Kernaussage

Der BFH hob die Entscheidung auf. Wer politische Zwecke verfolgt, indem er Einfluss auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung nimmt, verfolgt keinen gemeinnützigen Zweck. Politische Betätigung ist nur erlaubt, wenn sie der Verwirklichung eines steuerbegünstigten Satzungszwecks dient, etwa der Bildung, und dabei parteipolitisch neutral bleibt. Volksbildung bedeutet nicht, politische Forderungen durchzusetzen.

💡 Bedeutung für die Praxis

Kultureinrichtungen und Vereine dürfen sich zu Kulturpolitik, Förderung und Rahmenbedingungen ihrer Arbeit äußern. Aufrufe zu allgemeinpolitischen Themen außerhalb des Satzungszwecks sind riskant. Gut beraten ist, wer politische Stellungnahmen mit dem Satzungszweck begründen kann.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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