- Gericht
- BVerfGBundesverfassungsgericht
- Datum
- 6. November 2019
- Aktenzeichen
- 1 BvR 16/13
Presseverlage dürfen alte Artikel im Online-Archiv halten. Sie müssen aber auf Anfrage prüfen, ob die Auffindbarkeit über den Namen nach langer Zeit noch gerechtfertigt ist.
📂 Sachverhalt
Der Spiegel hatte 1982 über einen Mann berichtet, der auf einer Segeljacht zwei Menschen getötet hatte und dafür verurteilt worden war. Die Artikel waren Jahrzehnte später frei im Online-Archiv abrufbar und erschienen bei Google ganz oben, wenn man seinen Namen suchte. Er verlangte, dass sie nicht mehr über seinen Namen gefunden werden.
📌 Kernaussage
Das Bundesverfassungsgericht prüfte am Maßstab der deutschen Grundrechte, weil das Presserecht nicht vollständig vom EU-Recht vorgegeben ist. Die Pressefreiheit schützt auch Online-Archive. Mit wachsendem zeitlichen Abstand gewinnt aber das Interesse des Betroffenen an Gewicht. Verlage müssen auf eine Beanstandung hin prüfen, ob abgestufte Maßnahmen möglich sind, etwa dass der Artikel über eine Namenssuche nicht mehr gefunden wird, ohne ihn zu löschen.
💡 Bedeutung für die Praxis
Für Betroffene ist der Weg: zuerst den Verlag oder Betreiber anschreiben, konkret und mit Begründung, warum die Information heute unverhältnismäßig belastet. Für Archive von Vereinen, Theatern und Medien heißt das: Archivieren ja, aber auf Anfragen reagieren und technische Lösungen prüfen.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Weg
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Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?