Urteil2022
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
8. Dezember 2022
Aktenzeichen
C-460/20

Wer nachweist, dass Informationen über ihn offensichtlich unrichtig sind, kann von einer Suchmaschine die Auslistung verlangen. Ein Urteil gegen den Verfasser braucht er dafür nicht.

📂 Sachverhalt

Zwei Manager einer Investmentgruppe verlangten von Google, Artikel auszulisten, die ihr Anlagemodell kritisch darstellten und aus ihrer Sicht falsche Behauptungen enthielten. Außerdem sollten Vorschaubilder ohne Kontext nicht mehr angezeigt werden.

📌 Kernaussage

Der EuGH entschied, dass der Anspruch auf Auslistung nicht gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit zurücktritt, wenn die Information zumindest in einem nicht unbedeutenden Teil offensichtlich unrichtig ist. Den Nachweis muss der Betroffene erbringen, aber nur mit Belegen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können. Eine gerichtliche Entscheidung gegen den Herausgeber ist nicht erforderlich.

💡 Bedeutung für die Praxis

Bei falschen Behauptungen im Netz gibt es zwei Wege: gegen die Quelle vorgehen oder die Suchmaschine zur Auslistung auffordern. Beides kann parallel laufen. Für die Auslistung: Unrichtigkeit belegen, etwa mit Dokumenten, Bescheinigungen oder Entscheidungen.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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