Urteil2007
Gericht
BGHBundesgerichtshof
Datum
6. März 2007
Aktenzeichen
VI ZR 51/06

Ob ein Foto einer bekannten Person veröffentlicht werden darf, hängt vom Informationswert des Anlasses ab. Je geringer der Beitrag zur öffentlichen Debatte, desto stärker wiegt die Privatsphäre.

📂 Sachverhalt

Nach dem Urteil des EGMR klagte Caroline von Hannover erneut gegen Urlaubsfotos in Illustrierten. Eines der Fotos war mit einem Bericht über die Erkrankung ihres Vaters, Fürst Rainier, verbunden.

📌 Kernaussage

Der BGH entwickelte das abgestufte Schutzkonzept: Ob jemand eine Person der Zeitgeschichte ist und ein Bild nach § 23 KUG ohne Einwilligung zeigen darf, ergibt sich aus einer Abwägung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Informationswert des Berichts, zu dem das Bild gehört. Ein Urlaubsfoto ohne Anlass war unzulässig, das Foto im Zusammenhang mit der Krankheit des regierenden Fürsten dagegen zulässig.

💡 Bedeutung für die Praxis

Für Redaktionen, Veranstalter und Social-Media-Teams heißt das: Nicht die Bekanntheit der Person rechtfertigt das Bild, sondern das Thema des Beitrags. Wer Fotos von bekannten Gästen bei Veranstaltungen veröffentlicht, ist auf der sicheren Seite, wenn das Bild über die Veranstaltung berichtet und die Person nicht in einer privaten Situation zeigt.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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