- Gericht
- BGHBundesgerichtshof
- Datum
- 23. Juni 2009
- Aktenzeichen
- VI ZR 196/08
Anonyme Bewertungen beruflicher Leistungen auf Portalen sind grundsätzlich zulässig. Sie betreffen die Sozialsphäre und sind als Meinungsäußerungen geschützt.
📂 Sachverhalt
Auf dem Portal spickmich.de konnten Schüler ihre Lehrer anonym mit Noten bewerten, etwa für »fachlich kompetent« oder »cool und witzig«. Eine Lehrerin verlangte, dass ihr Name und ihre Bewertungen gelöscht werden.
📌 Kernaussage
Der BGH wies die Klage ab. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit und damit die Sozialsphäre, in der sich jeder der Beobachtung und Kritik stellen muss. Es handelt sich um Meinungsäußerungen, die auch anonym abgegeben werden dürfen. Das Interesse an Information über Lehrleistungen überwiegt, solange die Bewertungen nicht beleidigend sind und die Persönlichkeit nicht herabwürdigen.
💡 Bedeutung für die Praxis
Kritik an Auftritten, Inszenierungen, Workshops oder Dienstleistungen muss man in der Regel hinnehmen. Angreifbar sind unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Bewertungen ohne echten Kontakt. Dafür gelten die Regeln aus den Jameda-Urteilen.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vertiefung
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- 🎯 Das ZielMeine Kanzleifür die Kultur- und Kreativwirtschaft
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?