🔤 Glossar🛜 Recht im Netz⏱ 1 Min. Lesezeit

Die Rechtsgrundlage

Nach § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät und der Zugriff darauf nur mit Einwilligung erlaubt. Ausgenommen ist, was für den vom Nutzer gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist, etwa ein Warenkorb-Cookie oder die Speicherung der Cookie-Auswahl selbst.

Was ein guter Banner leisten muss

  • Keine nicht erforderlichen Cookies oder Skripte vor der Einwilligung.
  • »Ablehnen« auf der ersten Ebene, gleichwertig zu »Akzeptieren«.
  • Keine vorausgewählten Häkchen.
  • Klare Information, welche Dienste wofür eingesetzt werden.
  • Widerruf jederzeit möglich, etwa über einen Link im Footer.

Was das für Tools bedeutet

Google Analytics, Meta-Pixel, eingebettete YouTube-Videos oder Karten brauchen in der Regel eine Einwilligung. Viele Tools bieten einen Modus, der erst nach Zustimmung lädt. Den solltest Du nutzen.

Typische Fehler

  • Banner ohne echte Wirkung: Die Skripte laden trotzdem.
  • Nur »Alle akzeptieren« oder »Einstellungen«, aber kein direktes Ablehnen.
  • Cookie-Banner, aber keine passende Datenschutzerklärung.

Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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