- Gericht
- BGHBundesgerichtshof
- Datum
- 25. Oktober 2011
- Aktenzeichen
- VI ZR 93/10
Ein Plattformbetreiber haftet für fremde Inhalte erst, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Dann muss er ein Prüfverfahren durchführen, mit Stellungnahme des Verfassers.
📂 Sachverhalt
Auf einer bei Google gehosteten Blogplattform behauptete ein anonymer Verfasser, ein Unternehmer habe eine Sexclub-Rechnung mit der Kreditkarte seines Unternehmens bezahlt. Der Betroffene verlangte von Google, den Eintrag zu entfernen.
📌 Kernaussage
Der BGH entwickelte ein Notice-and-take-down-Verfahren: Der Hostprovider muss Inhalte nicht vorab prüfen. Erhält er einen hinreichend konkreten Hinweis, muss er die Beanstandung an den Verfasser weiterleiten. Antwortet dieser nicht, ist der Inhalt zu löschen. Bestreitet er substantiiert, muss der Betroffene Belege liefern. Erst danach entscheidet der Provider.
💡 Bedeutung für die Praxis
Wer einen Post, eine Bewertung oder ein Video löschen lassen will, sollte die Plattform konkret anschreiben: Welcher Inhalt, welche Aussage ist falsch, warum? Pauschale Beschwerden reichen nicht. Inzwischen regelt der Digital Services Act das Meldeverfahren zusätzlich.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Weg
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- ⏳ geradeZweites ExamenKlausuren geschrieben
- 🏛 als NächstesZulassungdurch die Kammer
- 🎯 Das ZielMeine Kanzleifür die Kultur- und Kreativwirtschaft
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?