Urteil2014
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
13. Februar 2014
Aktenzeichen
C-466/12

Wer auf frei im Internet zugängliche Inhalte verlinkt, macht sie keinem neuen Publikum zugänglich. Ein solcher Link braucht keine Erlaubnis des Urhebers.

📂 Sachverhalt

Ein schwedischer Dienst bot Links zu Artikeln der Zeitung Göteborgs-Posten an, die auf deren Website frei abrufbar waren. Die Journalisten verlangten eine Vergütung.

📌 Kernaussage

Der EuGH entschied: Das Setzen eines anklickbaren Links ist zwar eine Handlung der Wiedergabe. Sie richtet sich aber an kein neues Publikum, wenn die Inhalte ohne Beschränkung frei zugänglich sind. Werden dagegen Zugangsbeschränkungen wie eine Paywall umgangen, ist es anders.

💡 Bedeutung für die Praxis

Verlinken ist erlaubt, Kopieren nicht. Wer ein fremdes Foto oder Video zeigen will, ohne es hochzuladen, sollte verlinken oder einbetten. Für Links auf rechtswidrige Inhalte gilt »GS Media«, für das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen »VG Bild-Kunst«.

§ Normen

Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG§ 19a UrhG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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