- Gericht
- EuGHGerichtshof der Europäischen Union
- Datum
- 13. Februar 2014
- Aktenzeichen
- C-466/12
Wer auf frei im Internet zugängliche Inhalte verlinkt, macht sie keinem neuen Publikum zugänglich. Ein solcher Link braucht keine Erlaubnis des Urhebers.
📂 Sachverhalt
Ein schwedischer Dienst bot Links zu Artikeln der Zeitung Göteborgs-Posten an, die auf deren Website frei abrufbar waren. Die Journalisten verlangten eine Vergütung.
📌 Kernaussage
Der EuGH entschied: Das Setzen eines anklickbaren Links ist zwar eine Handlung der Wiedergabe. Sie richtet sich aber an kein neues Publikum, wenn die Inhalte ohne Beschränkung frei zugänglich sind. Werden dagegen Zugangsbeschränkungen wie eine Paywall umgangen, ist es anders.
💡 Bedeutung für die Praxis
Verlinken ist erlaubt, Kopieren nicht. Wer ein fremdes Foto oder Video zeigen will, ohne es hochzuladen, sollte verlinken oder einbetten. Für Links auf rechtswidrige Inhalte gilt »GS Media«, für das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen »VG Bild-Kunst«.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Weitere Urteile · 📸 Urheberrecht
💡 Training zum Thema
🎶 Geklaut, geliehen, gekauft · Urheberrecht, Lizenzen, Verlag, Musik
Keynote, Masterclass oder Workshop für Euer Team, online oder vor Ort.
Mein Weg
- ✅ erledigtErstes Examengeschafft
- ⏳ geradeZweites ExamenKlausuren geschrieben
- 🏛 als NächstesZulassungdurch die Kammer
- 🎯 Das ZielMeine Kanzleifür die Kultur- und Kreativwirtschaft
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?