- Gericht
- BVerfGBundesverfassungsgericht
- Datum
- 25. Oktober 2005
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1696/98
Bei Unterlassungsansprüchen für die Zukunft gilt eine strengere Regel als bei Strafe: Wer mehrdeutig formuliert, muss sich die persönlichkeitsverletzende Deutung zurechnen lassen und kann klarstellen.
📂 Sachverhalt
Ein Politiker hatte im Fernsehen behauptet, der brandenburgische Ministerpräsident Manfred Stolpe sei »IM Sekretär« der Stasi gewesen. Die Äußerung ließ verschiedene Deutungen zu, von bewusster Mitarbeit bis zu bloßen Kontakten. Stolpe verlangte Unterlassung.
📌 Kernaussage
Das Bundesverfassungsgericht unterschied: Bei Strafe und Schadensersatz für vergangene Äußerungen darf das Gericht nicht die ungünstigste Deutung zugrunde legen. Bei der Unterlassung künftiger Äußerungen ist das anders. Der Äußernde kann sich ohne Weiteres klarer ausdrücken. Deshalb ist eine mehrdeutige Äußerung zu unterlassen, wenn eine der nicht fernliegenden Deutungen das Persönlichkeitsrecht verletzt.
💡 Bedeutung für die Praxis
Wer abgemahnt wird, kann sich gegen Unterlassung nicht mit dem Hinweis wehren, man habe es ja auch harmlos gemeint. Die beste Verteidigung ist eine Klarstellung, die die verletzende Deutung ausschließt. Für Pressemitteilungen, Posts und Bewertungen gilt deshalb: präzise formulieren.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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