Urteil2021
Gericht
BGHBundesgerichtshof
Datum
9. September 2021
Aktenzeichen
I ZR 113/20

Ein digitaler Vertragsgenerator, der Formulare für typische Situationen nach einem Frage-Antwort-System erstellt, ist keine Rechtsdienstleistung. Er darf aber nicht mit Anwaltsqualität werben.

📂 Sachverhalt

Ein Verlag bot unter »Smartlaw« einen Online-Generator an, der nach Fragen zu einem Sachverhalt Verträge erstellte. Die Rechtsanwaltskammer Hamburg sah darin eine unerlaubte Rechtsdienstleistung und eine irreführende Werbung mit »Rechtsdokumenten in Anwaltsqualität«.

📌 Kernaussage

Der BGH entschied, dass der Generator keine Rechtsdienstleistung ist. Es fehle an einer Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, weil das Programm nur vorgefertigte Bausteine für typische Fälle kombiniert, die der Nutzer selbst auswählt. Die Werbung mit Anwaltsqualität sei aber irreführend.

💡 Bedeutung für die Praxis

Werkzeuge, die automatisiert Texte, Verträge oder Kennzeichnungen erzeugen, dürfen auch Nicht-Anwälte anbieten. Sobald ein Mensch den konkreten Fall prüft, ist es Rechtsdienstleistung. Für KI-Tools ist die Grenze im Detail offen, die Logik des Urteils gibt die Richtung vor.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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