- Gericht
- BGHBundesgerichtshof
- Datum
- 28. Oktober 2010
- Aktenzeichen
- I ZR 60/09
Ein Veranstalter kann nicht über das Wettbewerbsrecht verbieten, dass Zuschauer Ausschnitte seiner Spiele filmen und online stellen. Ein eigenes Recht an der Veranstaltung gibt es nicht.
📂 Sachverhalt
Die Plattform hartplatzhelden.de ermöglichte es Nutzern, kurze Videos von Amateurfußballspielen hochzuladen. Der Württembergische Fußballverband sah darin eine unlautere Ausbeutung seiner Leistung als Veranstalter.
📌 Kernaussage
Der BGH wies die Klage ab. Der Verband hat kein eigenes Ausschließlichkeitsrecht an den Spielen. Das UWG schützt nur gegen die Nachahmung von Leistungsergebnissen, nicht gegen jede Verwertung fremder Mühe. Der Verband kann sich die Verwertung über sein Hausrecht sichern, etwa in der Stadionordnung.
💡 Bedeutung für die Praxis
Veranstalter, die Mitschnitte kontrollieren wollen, brauchen Regelungen in Hausordnung, Ticket-AGB und Verträgen mit Mitwirkenden. Für künstlerische Darbietungen hilft zusätzlich das Leistungsschutzrecht des Veranstalters (§ 81 UrhG).
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vertiefung
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Mein Weg
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- 🎯 Das ZielMeine Kanzleifür die Kultur- und Kreativwirtschaft
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?